Wohnungskündigung

Wohnungskündigung

Die Kündigung hebt das Vertragsverhältnis zwischen den beiden Vertragparteien auf. Hinsichtlich der Kündigung gilt es zu unterscheiden zwischen der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung. Weiterhin gibt es Unterschiede im Hinblick darauf, wer den Mietvertrag kündigt: der Mieter oder der Vermieter.

Ordentliche Kündigung durch den Mieter

Kündigst du deine Wohnung / dein Zimmer musst du eine dreimonatige Kündigungsfrist berücksichtigen. Die Kündigung muss schriftlich zum Monatsende beim Vermieter eingehen und bedarf der Unterschrift aller Mieter der Wohnung. (Insofern alle Mieter im Mietvertrag erwähnt sind.) Eine Begründung der Kündigung hat nicht zu erfolgen.

Wenn der laufende Monat bei der Kündigungsfrist berücksichtigt werden soll, muss die Kündigung bis zum 3. des entsprechenden Monats beim Vermieter eingehen. Kommt das Schreiben erst nach dem 3. des Monats beim Vermieter an, greift diese erst ab dem darauf folgendem Monat.

TIPP:

Damit es bei der Wohnungsübergabe nicht zu einem bösen Erwachen kommt und der Vermieter sich weigert, die entsprechende Wohnung abzunehmen, ist es angebracht mit dem Vermieter im Vorfeld einen Vorabnahmetermin zu vereinbaren. Bei diesem Treffen kann festgelegt werden, welche Schönheitsreparaturen der Mieter ggf. bis zur Übergabe zu tätigen hat.

Vorlage Kündigungsschreiben

ACHTUNG: Teilweise gesonderte Kündigungsfristen bei Studentenwohnheimen!

Ausnahmen vom gesetzlichen Kündigungsschutz gelten für Studentenwohnheime, die eine zeitliche Begrenzung der Mietzeit und eine Rotation der Mieter vorsehen. Diese Regelung soll ermöglichen, dass möglichst vielen Studenten das Wohnen in einem Wohnheim ermöglicht werden kann.

Ordentliche Kündigung durch den Vermieter

Die Wohneinheit kann fristgerecht gekündigt werden, wenn ein berechtigtes Interesse seitens des Vermieters vorliegt. Dies trifft v.a. bei der Verletzung vertraglicher Pflichten, bei Eigenbedarfsanspruch des Vermieters und bei der Hinderung des Vermieters an angemessener wirtschaftlicher Verwertung zu. Das Kündigungsschreiben muss Auskunft zu den genauen Kündigungsgründen sowie Auskunft zur Widerspruchsmöglichkeit des Mieters geben.

Für die Kündigung seitens des Vermieters gelten gestaffelte Kündigungsfristen. Für eine Mietdauer unter fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, nach 5 Jahren Mietdauer verlängert sich die Kündigungsfrist auf 6 Monate und ab acht Jahren auf 9 Monate.

Solltest du von deinem Vermieter eine Kündigung erhalten, gilt es vorerst ruhig zu bleiben. Zuerst solltest du Widerspruch einlegen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, da dies für dich bzw. für deine Familie sonst eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutet. Alle weiteren Interessen solltest du daraufhin mit dem Mieterverein oder mit deinem Anwalt besprechen.

Außerordentliche fristlose Kündigung

In Ausnahmefällen kann der Vermieter den Vertrag außerodentlich kündigen. Dies kann jedoch nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Mieter im Vorab bereits eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung erhalten hat. Wichtige Gründe können sein: grobe Beleidigung des Vermieters, ständige Belästigung anderer Hausbewohner, andauernde Lärmbelästigung, unerlaubte Untervermietung, ständig unpünktliche Mietzahlung, erhebliche Gefährdung der Mietsache.

Auch der Mieter hat die Möglichkeit den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn eine Fortführung des Mietvertrages unzumutbar wäre. Dies liegt beispielsweise bei erheblicher Beeinträchtigung der Mietsache vor (unzumutbare Raumtemperatur durch Heizungsausfall im Winter).


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