Renovierung nach dem Auszug

Renovierung nach dem Auszug

Bei Auszug musst du als Mieter den Wänden, den Türen sowie den Heizkörpern einen frischen Anstrich verpassen. Voraussetzung ist, dass die Renovierungspflichten per Mietvertrag wirksam auf dich übertragen wurden und fällig sind. Wer keine entsprechende Klausel in seinem Mietvertrag hat, darf sich freuen, denn er kann die Wände bei Auszug so belassen.

Diese Klauseln zur Renovierung beim Auszug sind unzulässig:

In deiner Wohnung duftet es noch nach Leim und Farbe von der letzten regelmäßigen Renovierung? Sollte dein Vermieter trotzdem vor deinem Auszug noch eine Schlussrenovierung verlangen, kannst du abwinken. Denn Schönheitsreparaturen sind nur dann durchzuführen, wenn sie nach dem Erscheinungsbild der Wohnung notwendig sind.

Eine formularmäßige Klausel im Mietvertrag, die bei Auszug unabhängig von der letzten durchgeführten Schönheitsreparatur zur Renovierung verpflichtet, ist unwirksam. Ebenso ist eine Klausel unwirksam, nach der die Renovierungsarbeiten nach einem starren Fristenplan durchzuführen sind. Im Streitfall ist entscheidend, ob die Renovierung tatsächlich erforderlich ist.

Und noch eine vorformulierte Regelung im Mietvertrag ist nicht zulässig. Eine Klausel, nach der die Schönheitsreparaturen generell von einer Fachfirma auszuführen sind, ist unwirksam. Die Rechtsprechung verlangt jedoch fachmännische Ausführung. Wirst du selbst tätig, solltest du Nachlässigkeiten wie "Laufnasen", überlappende Tapeten oder schlampige Anstriche vermeiden.

Geschmacksfragen:
Die farbliche Aufbereitung der Wohnung bei Auszug ist ebenfalls oft ein Streitpunkt. Eine moderne künstlerische Farbgestaltung solltest du nur wählen, wenn du nicht so bald ausziehst. Bei der Wohnungsübergabe kannst du deinen Farb-Geschmack dem Vermieter nicht aufzwingen. Nur ein unauffälliger Einheitsanstrich trifft nach Gerichtsmeinung den Durchschnittsgeschmack.

Was mußt du nicht machen?

Hat ein Mieter einen Schaden in der Wohnung durch unsachgemäße Behandlung verursacht, muss er ihn beheben. Nicht verlangen kann der Vermieter Dinge, die durch üblichen Gebrauch abgenutzt sind. In der Regel kannst du abwinken, wenn dein Vermieter bei Auszug von dir folgendes verlangt:

* Parkettboden abschleifen und versiegeln
* vom Vermieter verlegten Teppichboden auswechseln
* die erst zwei Mal überstrichene Raufasertapete erneuern
* Silikonfugen im Bad erneuern
* Fenster und Türen von außen anstreichen
* Treppenhaus oder Gemeinschaftseinrichtungen renovieren.

In manchen Mietverträgen finden sich noch Formulierungen wie "die Wohnung ist in vertragsgemäßem Zustand", "in ursprünglichem Zustand", "im Zustand wie übernommen", "besenrein" oder "bezugsfertig" zurückzugeben. Alle diese Begriffe sagen nur eines aus: Der Mieter muss die Wohnung beim Auszug nicht renovieren, muss sie jedoch sauber, also gewischt und gefegt, zurückgeben. Glück gehabt!

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Die Renovierung nach dem Ausszug gilt, wenn die Renovierungspflichten per Mietvertrag wirksam auf dich übertragen wurde.

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