Einkommensgrenze beim Kindergeld

Einkommensgrenze beim Kindergeld

Habt Ihr im Kalenderjahr ein Einkommen von mehr als 8.004 Euro, so entfällt der Kindergeldanspruch - und zwar für das gesamte Kalenderjahr.

Achtung: Seid Ihr nicht in allen Monaten des Kalenderjahres
kindergeldberechtigt, sinkt die Einkommensgrenze!
Steht zu Beginn des Jahres bereits fest, dass Ihr ein höheres Einkommen erzielen werdet, erhalten Eure Eltern für Euch erst gar kein Kindergeld. Häufiger ist jedoch der Fall, dass Ihr Euer Jahreseinkommen noch nicht kennt bzw. in Eurer Prognose unter der Grenze bleibt und erst mal Kindergeld gezahlt wird. Schaut die Familienkasse nach Ablauf des Jahres dann noch mal genauer, wie hoch das Einkommen tatsächlich war und stellt sich erst bei dieser Gelegenheit heraus, dass Ihr die Grenze überschritten habt, entfällt der Kindergeldanspruch rückwirkend.

Eure Eltern werden also zur Rückzahlung des gesamten Kindergeldes für das abgelaufene Jahr aufgefordert. Dass dies wenig Freude bereitet und ggf. große Löcher in die Haushaltskasse reißt, liegt auf der Hand. Von daher tut Ihr gut daran, wenn Ihr die Einkommensgrenze stets im Auge habt. Es genügt ein einziger Euro Einkommen über der Grenze, um einen Berg von Schulden zu produzieren! (Deshalb auch "Fallbeileffekt") Mitzubedenken ist z. B. auch die Auszahlung von Weihnachtsgeld o.ä.

Ein Verzicht auf Einkünfte oder Bezüge bleibt im Kindergeldrecht
übrigens unberücksichtigt. Selbst dann, wenn Ihr also zur Freude Eures
Arbeitgebers auf Euer Weihnachtsgeld verzichtet, weil das Überschreiten
der Einkommensgrenze droht, wird das nicht helfen, die Rückforderung
abzuwenden.

In der Vergangenheit wurde immer wieder bezweifelt, ob der
Fallbeileffekt verfassungsgemäß ist.

Abzüge vom Einkommen

Bei dem Betrag von 8.004 Euro handelt es sich um das Nettoeinkommen.
Brutto könnt Ihr durchaus noch einige Euro mehr verdienen. Wer z. B. Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit hat, kann im Kalenderjahr allein 920 Euro pauschal für Werbungskosten von seinem Bruttoeinkommen abziehen. Sind die Werbungskosten nachweisbar (!) höher, so kann dies anstelle der Pauschale geltend gemacht werden. Hinzu kommen Abzüge für die Sozialversicherung (Achtung: Es können nicht unbedingt alle Versicherungsbeiträge abgezogen werden!).

Ob darüber hinaus (echte) Studiengebühren (also nicht der Semesterbeitrag/die Rückmeldegebühren) als besondere Ausbildungskosten geltend gemacht werden können, ist nicht ganz klar. Das Formular der Familienkassen zu den Einkünften und Bezügen lässt dies vermuten, weil Studiengebühren in der Kommentierung zu Punkt 8 als Beispiel für besondere Werbungskosten mit aufgeführt werden. Ob jedoch wirklich eine Berücksichtigung stattfindet, solltet Ihr sicherheitshalber bei der für Euch zuständigen Familienkasse nachfragen.

Anteilige Einkommensgrenze in Jahren ohne 12 Monate Kindergeldberechtigung

Auch wenn die genannten Abzüge die Einkommensgrenze faktisch erhöhen,
ist Vorsicht geboten: Die Grenze von 8.004 Euro setzt nämlich voraus,
dass Ihr 12 Monate im Kalenderjahr kindergeldberechtigt seid. Ist dies
nicht der Fall, so verringert sich der Betrag jeweils um ein Zwölftel
für jeden Monat, in dem Eure Eltern kein Kindergeld für Euch beziehen
können.

Was zählt als Einkommen?

Zum Einkommen gehören Einkünfte und Bezüge.

Einkünfte (Auflistung ist nicht abschließend):

- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit - auch ein Praktikum
gehört dazu (abzgl. Werbungskosten von mind. 920 Euro im Kalenderjahr)
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (abzgl. Betriebsausgaben)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (abzgl. Werbungskosten)
- Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Sachbezüge und Taschengeld während eines sozialen oder
ökologischen Jahres (abzgl. Werbungskosten von mind. 920 Euro im
Kalenderjahr)
- (Halb-)Waisenrente (abzgl. eines Pauschbetrages von 102 Euro)

Bezüge (Auflistung ist nicht abschließend):

- Arbeitslosengeld I
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Mutterschaftsgeld
- BAföG (nur der Zuschuss-Anteil, beim normalen Studierenden-BAföG
also die Hälfte. Achtung: Der Kinderbetreuungszuschlag wird komplett als
Zuschuss gezahlt. Wann es sonst einen Zuschuss gibt, könnt Ihr hier
nachlesen.)
- Geld- und Sachbezüge im Rahmen eines Au-Pair-Verhältnisses im Ausland

Von der Summe der Bezüge kann pro Kalenderjahr ein Betrag von mind. 180
Euro abgezogen werden.

Unberücksichtigt bleiben (Aufzählung ist nicht abschließend):

- Unterhaltsleistungen der Eltern
- Erziehungsgeld
- Mutterschaftsgeld nach der Entbindung, wenn es auf das
Erziehungsgeld angerechnet wurde
- BAföG, sofern es als Staats- oder Bankdarlehen gezahlt wird
- Einnahmen bis zu 2.100 Euro/Jahr aus nebenberuflichen Tätigkeiten
als Übungsleiter, Erzieher, Betreuer oder Ausbilder, aus
nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder aus der
nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen (vgl. §
3 Nr. 26 EStG)

Quelle: Studis Online
http://www.studis-online.de/StudInfo/kindergeld.php?seite=3


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