Versicherungsschutz und Nebenjob

Versicherungsschutz und Nebenjob


Für beschäftigte Studentinnen und Studenten gelten bestimmte sozialversicherungsrechtliche Aspekte. Hier erläutern wir, worauf es ankommt.

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Das Arbeitsverhältnis von Studierenden ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung


versicherungs-/beitragsfrei, wenn:
versicherungs-/beitragspflichtig, wenn:

die Beschäftigung wöchentlich nicht länger als 20 Stunden ausgeübt wird (Ausnahme: Ausbildungs- oder berufsintegrierte Studiengänge).


sie wöchentlich mehr als 20 Stunden umfasst.

die Tätigkeit ausschließlich in den Semesterferien ausgeführt wird.

nicht nur auf die Semesterferien beschränkt ist und keinerlei selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.


das Arbeitsverhältnis von vornherein auf höchstens zwei Monate befristet ist.
Bei unerwartetem Überschreiten dieses Zeitrahmens tritt Versicherungspflicht vom Zeitpunkt der Überschreitung an ein. Stellt sich eine Überschreitung bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem die Überschreitung bekannt wird.


die Beschäftigung über zwei Monate hinausgeht.

während des Studiums an einer Hoch- oder Fachhochschule ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolviert wird.

ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen beschäftigt ist. Der Jahreszeitraum ist vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung zurückzurechnen. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden.













 


Unabhängig davon kann je nach Höhe des erzielten Nebenjob-Entgeltes der Anspruch auf Familienversicherung entfallen.

Rentenversicherung

Studentische Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie sind dagegen in der Rentenversicherung versicherungsfrei, wenn:

• die Beschäftigung geringfügig ist im Sinne des § 8 SGB IV (monatlicher Arbeitsverdienst bis 400 Euro oder Befristung innerhalb eines Jahres auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage) oder
• während des Studiums ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum (Zwischenpraktikum) geleistet wird oder
• ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum unentgeltlich oder gegen ein monatliches Entgelt bis 400 Euro ausgeübt wird.

Unfallversicherung

Studentinnen und Studenten sind generell gesetzlich gegen Unfälle in der Hochschule sowie auf dem Hin- und Rückweg versichert. Bei einem Hochschulunfall kommt die Unfallversicherung für die medizinische Heilbehandlung sowie bei Dauerschäden für die Rehabilitation auf und zahlt eventuell eine Verletztenrente. Bei Unfällen im Freizeitbereich erhältst du die Leistungen von deiner Krankenkasse.

Fragen zu deiner speziellen Job- und Versicherungssituation beantworten dir gerne die Experten in einer der rund 1.200 BARMER GEK-Geschäftsstellen. Wenn du darüber hinaus Interesse an den speziellen Leistungen der BARMER GEK hast, kannst du hier unverbindlich Kontakt aufnehmen.
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